Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts --Familiengericht - Bonn - vom 04.01.2010 - 48 F 107/8 abgeändert.
Der Streitwert des Unterhaltsabänderungsverfahrens in erster Instanz wir auf
2.920,00 €
festgesetzt.
Dabei entfallen auf Unterhaltsrückstände für die Zeit von August bis Oktober 2008 3 * (413,00 € - 179,00 €) = 702,00 € sowie auf laufenden Kindesunterhalt 7 * (413,00 € - 179,00 €) + 5 * (413,00 € - 297,00 €) = 2.218,00 €.
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