OLG Köln - Beschluss vom 06.01.1999 (10 UF 211/97) - DRsp Nr. 1999/9773
OLG Köln, Beschluss vom 06.01.1999 - Aktenzeichen 10 UF 211/97
DRsp Nr. 1999/9773
Im Sinne von § 10a Abs. 3VAHRG ist eine Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung unter Einbeziehung einer inzwischen unverfallbar gewordenen VBL-Versorgungsrente dann grob unbillig, wenn sie zu einem erheblichen Ungleichgewicht der beiderseitigen Vermögenslagen führen würde. Hätte die ausgleichsberechtigte Ehefrau Vorteile an einem Grundstücksansteil weiterhin ziehen können, überträgt sie aber den Grundstücksanteil auf einen Sohn und verzichtet sie auf ein Wohnrecht, so ist das bei der Abwägung zu berücksichtigen. Denn dadurch hat sie zumindest leichtfertig nachteilig auf ihre Versorgungssituation eingewirkt.