OLG Koblenz - Beschluß vom 09.09.1996 (15 W 503/96) - DRsp Nr. 1997/5542
OLG Koblenz, Beschluß vom 09.09.1996 - Aktenzeichen 15 W 503/96
DRsp Nr. 1997/5542
Minderjährige Kläger können gemäß § 2 Prozeßkostenhilfe-VordruckVO die Erklärung nach § 117 Abs. 2ZPO in Kindschaftssachen formfrei abgeben, jedoch muß dann die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a und b Prozeßkostenhilfe-VordruckVO Angaben darüber enthalten, welche Einnahmen im Monat durchschnittlich die Personen haben, die dem Kind aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren und ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt.Großeltern sind dem Enkel gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig und dem Grunde nach zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet (a.A. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, RN 350).