OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1999
1 UF 196/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 5 ; KindRG Art. 15 § 1 Abs. 2 ; ZPO § 621 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1533
FamRZ 1999, 1534

OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1999 (1 UF 196/98) - DRsp Nr. 2000/4135

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 1 UF 196/98

DRsp Nr. 2000/4135

1. Hat das in erster Instanz zuständige Amtsgericht, Zivilabteilung, nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 über den Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegenüber einem volljährigen Kind entschieden, so ist nach der Übergangsregelung des Art. 15 § 1 Satz 2 KindRG in Verbindung mit §§ 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG, 621 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht für die Entscheidung im Berufungsverfahren zuständig. 2. Auch bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern bestehen keine Bedenken, den angemessenen Unterhaltsbedarf wie in allen Unterhaltsfällen im Wege einer gewissen, aus Gründen der Praktikabilität unumgänglichen Pauschalierung zu bestimmen. Insofern ist es zulässig, dass der angemessene Selbstbehalt, der dem Unterhaltsverpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber einem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird. 3. Angemessen erscheint ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (zur Zeit demnach 2.250 DM entsprechend Ziffer 49 der Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm)