OLG Hamm - Urteil vom 16.04.1999
13 UF 528/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1523

OLG Hamm - Urteil vom 16.04.1999 (13 UF 528/98) - DRsp Nr. 2000/4147

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 13 UF 528/98

DRsp Nr. 2000/4147

1. Bei einer ungelernten Arbeitskraft (hier: einer Frau) kann nach den Erfahrungen nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, mit einer regulären Arbeit mehr als 1.500 DM im Monat netto zu verdienen. 2. Auch wenn dem Unterhaltspflichtigen aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zuzumuten ist, zusätzlich zu der vollschichtigen Arbeit noch einer Nebentätigkeit nachzugehen, kann hierfür kein höheres Einkommen als monatlich netto 400 DM angesetzt werden.