OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1999
8 UF 319/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1528

OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1999 (8 UF 319/98) - DRsp Nr. 2000/4162

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 8 UF 319/98

DRsp Nr. 2000/4162

1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestimmt. Der Unterhaltspflichtige ist unterhaltsrechtlich gehalten, alle ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen sind auch die Einkünfte zu rechnen, die der Pflichtige zumutbar erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt. 2. Führt der Unterhaltspflichtige die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses selbst herbei, geschieht dies wenige Wochen nach der Trennung und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung, Unterhalt zu leisten, und zahlt der Unterhaltspflichtige in der Folgezeit weder Ehegatten- noch Kindesunterhalt, obwohl ihm eine Überbrückungshilfe von rund 40.000 DM und ein Bausparguthaben von rund 6.000 DM ausgezahlt wurde, dann ist davon auszugehen, dass der Pflichtige seinen Arbeitsplatz bewusst und unterhaltsbezogen aufgegeben hat mit der Folge, dass der Unterhaltsberechnung das frühere Einkommen zugrundezulegen ist.