OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1999
6 UF 113/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1014 (LSe)
FamRZ 1999, 1014
OLGReport-Hamm 1999, 124

OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1999 (6 UF 113/98) - DRsp Nr. 1999/9706

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 6 UF 113/98

DRsp Nr. 1999/9706

1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Gegebenenfalls kann von ihm verlangt werden, als Aushilfskellner zu arbeiten, Zeitungen auszutragen oder am Wochenende in einer Kapelle als Musiker tätig zu werden. 2. Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit (hier: als Musiker in einer Band) sind wie bei einem Selbständigen im Hauptberuf in Höhe des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre in die Unterhaltsberechnung einzustellen. 3. Zur Sicherung des Mindestunterhalts kann von dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er auf seine Darlehensverbindlichkeiten lediglich Zinsen zahlt, um ein Anwachsen der Schulden zu verhindern.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1014 (LSe)
FamRZ 1999, 1014
OLGReport-Hamm 1999, 124