OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1999
13 UF 292/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1018
NJW-RR 2000, 217
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 14/98

OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1999 (13 UF 292/98) - DRsp Nr. 1999/4130

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 13 UF 292/98

DRsp Nr. 1999/4130

1. Die Haftung der Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes bestimmt sich auch dann nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, also anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, wenn das Kind als Schüler zu den privilegierten Volljährigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt. 2. Da auch für das privilegierte Kind ein Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht mehr geschuldet wird, verbleibt es bei der bisherigen Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nur gegenüber einem minderjährigen Kind in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung erfüllen kann. Insofern hat der Gesetzgeber hier bewußt "minderjähriges Kind" und nicht wie in § 1609 BGB "Kinder im Sinne des §1603 Abs. 2 BGB " formuliert. 3. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, ergibt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle und ist im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen. 4. Die Haftungsquote der Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.