OLG Hamm - Urteil vom 09.02.1999
1 UF 179/98
Normen:
BGB § 1565, § 1587 ; ZPO § 613, § 628 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1090

OLG Hamm - Urteil vom 09.02.1999 (1 UF 179/98) - DRsp Nr. 1999/9699

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 1 UF 179/98

DRsp Nr. 1999/9699

1. Die Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens persönlich anzuhören, besteht nicht ausnahmslos, da § 613 ZPO nur eine Sollvorschrift formuliert und die Scheidung auch bei Vorliegen erheblicher prozessualer Hindernisse möglich bleiben muss (hier entschieden in einem Fall, in dem der Antragsgegner mehrfach nicht zur Anhörung erschienen war und eine Vorführung daran scheiterte, dass auch der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner nicht zu erreichen vermochte). 2. Die Vorabscheidung unter Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs ist nach dem Maßstab des § 628 Nr. 4 ZPO nicht zu beanstanden, wenn das Scheidungsverfahren bereits seit zwei Jahren und fünf Monaten andauert und der Antragsgegner in offensichtlicher Verzögerungsabsicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs behindert.

Normenkette:

BGB § 1565, § 1587 ; ZPO § , § Nr. ;