OLG Hamm - Beschluss vom 31.03.1999 (8 WF 120/99) - DRsp Nr. 2000/4149
OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 8 WF 120/99
DRsp Nr. 2000/4149
Auch wenn die Klage eines Kindes gegen seine Mutter auf Erteilung von Auskunft über die Person des Vaters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Kindschaftssachen im Sinne des § 640 Abs. 2 Nr. 1 und 2ZPO steht, weil auch sie der Feststellung der genetischen Abstammung dient, handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache, da eine erfolgreiche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht zwangsläufig zu einer Statusfeststellung führt, also zu einer rechtlichen Zuordnung des Kindes mit bindender Wirkung.