OLG Hamm - Beschluss vom 20.04.1999 (9 WF 7/99) - DRsp Nr. 2000/4145
OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 9 WF 7/99
DRsp Nr. 2000/4145
1. Die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. 2. Bei gesetzlicher Vertretung kommt es gemäß § 166BGB auf die entsprechende Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an. 3. Grundsätzlich gehört ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt. Dies gilt selbst dann, wenn auch der Ehemann der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus dieser Beiwohnung stammt.
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