OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.1999
4 WF 31/99
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 114, § 645, § 651 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1213

OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.1999 (4 WF 31/99) - DRsp Nr. 1999/9698

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 4 WF 31/99

DRsp Nr. 1999/9698

1. Grundsätzlich hat das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind die Wahl, ob es einen Antrag im vereinfachten Verfahren stellt oder Klage auf Unterhalt erhebt. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch für die Klage, da das vereinfachte Verfahren nicht mit Sicherheit zu einem Unterhaltstitel führt, sondern auch mit einem streitigen Verfahren enden kann. 2. Die Entscheidung für eine Klage und gegen das vereinfachte Verfahren ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn damit zu rechnen ist, daß das vereinfachte Verfahren in ein streitiges Verfahren übergehen wird (hier: Der Unterhaltspflichtige hat sich bereits vorprozessual konkret auf seine Leistungsunfähigkeit berufen, was erwarten lässt, dass er diesen Einwand auch im vereinfachte Verfahren erheben wird).

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 114, § 645, § 651 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1213