OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2000 (7 WF 31/00) - DRsp Nr. 2001/3615
OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 7 WF 31/00
DRsp Nr. 2001/3615
1. Für die Auffassung, dass ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung nur dann möglich ist, wenn sich die Parteien nicht über die Zuweisung einigen können, dass also ein solches Verfahren nicht durchgeführt werden kann, um durch richterlichen Gestaltungsakt das Mietverhältnis auf eine Mietpartei zu begrenzen, spricht jedenfalls während des Getrenntlebens der klare und eindeutige Wortlaut des § 1361bBGB. Hinzu kommt, dass eine Entscheidung nach § 1361bBGB nur vorläufigen Charakter hat, während dann, wenn man das Mietverhältnis nach § 5 Abs. 1HausratsVO auf einen Ehegatten begrenzte, eine endgültige Regelung erfolgen würde.
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