OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.1999
4 UF 135/98
Normen:
BGB § 1671 ; EGBGB Art. 21 ; FGG § 50b; Children Act 1989 Part I Nr. 1 Abs. 1, 2, Nr. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 186
FamRZ 1999, 1519
FuR 1999, 421

OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.1999 (4 UF 135/98) - DRsp Nr. 2000/4158

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 4 UF 135/98

DRsp Nr. 2000/4158

1. Nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 ist für das anzuwendende materielle Recht hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind nur noch das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt ausländisches Recht nunmehr auch dann, wenn die Ehe der Eltern nach deutschem materiellen Recht geschieden wurde. Die Regelung der elterlichen Sorge folgt diesem materiellen Recht nicht mehr als Scheidungsfolge, Art.21 EGBGB. 2. Wird ein Kind gegen den Willen des Elternteils, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist (hier: die Mutter), vom anderen Elternteil ins Ausland (hier: Barbados) verbracht, dann wird dort zunächst noch nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes begründet 3. Kommt aber zu einem Aufenthalt von nicht geringerer Dauer (hier: rund zweieinhalb Jahre) der Aufbau weiterer Beziehungen (hier: unter anderem die Einschulung), dann liegt der Schwerpunkt der Beziehungen des Kindes am neuen Aufenthaltsort, der damit zum gewöhnlichen Aufenthaltsort wird. 4. Da Barbados zum Commonwealth gehört, ist materiellrechtlich der Children Act 1989 anzuwenden, wenn das Kind ebenfalls Angehöriger des Commonwealth ist (hier: jamaikanische Staatsangehörigkeit neben der deutschen).