Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (Zöller § 42, Rdnr. 9, BGH NJW-RR 2003, 1220 m.w.N.).
Dabei ist in Zweifelsfällen i.S. einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden (Zöller, a.a.O., Rdnr. 10).
Jedenfalls ein solcher Zweifelsfall liegt hier vor.
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