OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.1999 (1 UF 175/98) - DRsp Nr. 1999/9696
OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 1 UF 175/98
DRsp Nr. 1999/9696
1. Haben sich die Parteien im Rahmen eines Verfahrens nach § 1672 a. F. BGB mit Genehmigung des Familiengerichts auf die alleinige Sorge eines Elternteils geeinigt, dann ist im Rahmen des sich nunmehr anschließenden Scheidungsverfahrens über die elterliche Sorge nach § 1671BGB zu entscheiden, obwohl die Voraussetzung "gemeinsame elterliche Sorge" nicht vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Vereinbarung nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Geltung haben soll. Aufgrund dieser immanenten Beschränkung beurteilt sich die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671BGB und nicht nach § 1696BGB. 2. Haben die Parteien in der Vergangenheit bereits eine Anzahl von Einigungen erzielt, die sich als tragfähig erwiesen haben (hier: Einigung über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens, über den Aufenthalt des Kindes und über ein weitgehend problemfrei funktionierendes Umgangsrecht), dann erreichen die noch bestehenden Konflikte nicht das Maß, das die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten erscheinen lässt.
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