OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.1999 (10 UF 239/98) - DRsp Nr. 2000/4151
OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 10 UF 239/98
DRsp Nr. 2000/4151
1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach § 719ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 2ZPO nur dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.2. Ein solcher Nachteil liegt nicht in der Möglichkeit, dass etwaige Rückforderungsansprüche wegen beigetriebener Unterhaltsbeträge nicht realisierbar sind, da es sich insoweit um eine normale Vollstreckungsfolge handelt, die den strengen Anforderungen des Ausnahmetatbestandes des § 707 Abs. 2ZPO nicht genügt.