OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999
2 UF 517/98
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 191
FamRZ 1999, 736

OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999 (2 UF 517/98) - DRsp Nr. 1999/9700

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 UF 517/98

DRsp Nr. 1999/9700

1. Soweit das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die nach § 1618 Satz 1 BGB beabsichtigte Namenserteilung ersetzen kann, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, geht die Anforderung der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefassten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, die nach der Rechtsprechung nach bisherigem Recht für die Einbenennung nichtehelicher Kinder bestanden. 2. Es reicht nicht mehr aus, wenn die neue Namensführung dem Kindeswohl nur förderlich erscheint. Es kommt auch nicht darauf an, ob gegen die Einbenennung sprechende Gründe ersichtlich sind. Die Erforderlichkeit für das Kindeswohl muß vielmehr positiv festgestellt werden. 3. Diese jetzt vorausgesetzte Erforderlichkeit stellt eine hohe Schwelle für einen Eingriff in das Elternrecht dar. 4. Es reicht für eine Ersetzung der Einwilligung nicht aus, wenn die Kinder die Namensgleichheit mit dem Stiefvater wünschen, der leibliche Vater das Angebot einer Obduktion durch den Stiefvater unterbreitet hat, Kontakte zwischen dem leiblichen Vater und den Kindern nicht mehr bestehen, wobei dies maßgeblich auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist, und der leibliche Vater keinen Unterhalt leistet, soweit dies auf fehlender Leistungsfähigkeit beruht.

Normenkette:

BGB § 1618 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 191
FamRZ 1999, 736