OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.1999
10 UF 183/98
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1597
NJW-RR 1999, 1305
OLGReport-Hamm 1999, 278

OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.1999 (10 UF 183/98) - DRsp Nr. 2000/4156

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.1999 - Aktenzeichen 10 UF 183/98

DRsp Nr. 2000/4156

1. Sind sich Eltern grundsätzlich über die im Interesse der Kinder (hier: neun und zehn Jahre alt) zu treffenden Entscheidungen einig, ohne aber einvernehmlich regeln zu können, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen, so rechtfertigt dies die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. 2. Haben die Kinder zu beiden Elternteilen gleich starke emotionale Bindungen, machen sie im übrigen einen lebhaften und ausgeschlossenen Eindruck und lassen auch ihre schulischen Leistungen nichts zu wünschen übrig, dann erfordert der Umstand, dass die Mutter bis zur Trennung (hier: im Mai 1998) die Hauptbezugsperson der Kinder war, nicht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie, wenn die Kinder seit der Trennung beim Vater im gewohnten sozialen Umfeld gelebt haben und die wirtschaftliche Lage des Vaters deutlich besser ist als die der Mutter, deren wirtschaftliche Möglichkeiten infolge unklarer und strafrechtlich relevanter finanzieller Transaktionen stark eingeschränkt ist (hier mit dem Ergebnis der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, verbunden mit dem Wunsch, dass den Kindern regelmäßige Kontakte zur Mutter erhalten bleiben).

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1597
NJW-RR 1999, 1305
OLGReport-Hamm 1999, 278