OLG Hamburg - Beschluss vom 03.06.1999
12 WF 74/99
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 2; RPflG § 3 Nr. 2a, § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 246
NJW-RR 2000, 599
OLGReport-Hamburg 1999, 294

OLG Hamburg - Beschluss vom 03.06.1999 (12 WF 74/99) - DRsp Nr. 2000/6725

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.06.1999 - Aktenzeichen 12 WF 74/99

DRsp Nr. 2000/6725

Trifft ein Elternteil eine wirksame Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs.2 S. 1 BGB, entfällt die Verpflichtung zum Barunterhalt. Das Kind hat in diesem Fall die Möglichkeit die Unterhaltsbestimmung des Elternteils gemäß § 1612 Abs.2 S. 1 BGB durch das Familiengericht ändern zu lassen. Auch nachdem das Familiengericht für die Abänderung der Unterhaltsbestimmung zuständig geworden ist, ist dieses Verfahren weiterhin ein Verfahren nach dem FGG geblieben, für das der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2a RPflG funktionell zuständig ist.