Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache begründet, da der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 Abs. 1 ZPO a. F.).
Das Landgericht hätte die von der Betreuerin im Namen des Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde gegen die zwei Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 23. März 2000 und 19. Juni 2000, mit welcher die Abänderung dahin gehend erstrebt wurde, dass der dort der Betreuerin bewilligte Aufwendungsersatz und Vergütung in einer Gesamthöhe von 5.951,91 DM nicht zur Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt, sondern nunmehr gegen die Staatskasse festgesetzt wird, zurückweisen müssen.
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