OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.1999
24 W 21/99
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1671
OLGReport-Frankfurt 1999, 207

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.1999 (24 W 21/99) - DRsp Nr. 2000/4107

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 24 W 21/99

DRsp Nr. 2000/4107

1. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt insbesondere in seiner Verknüpfung mit dem Verweis auf § 88 BSHG auf den Einfluss ab, den eine eventuelle Verwertung von Vermögensgegenständen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesspartei entfalten würde, damit vor allem darauf, inwieweit das Vermögen benötigt wird, um die zukünftige Lebensführung wirtschaftlich abzusichern. 2. Zum anderen stellt der Begriff der Zumutbarkeit auf den Zweck des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe und damit auf die Frage ab, ob die Verwertung von Vermögen der armen Partei einen Rechtsschutz eröffnet, der dem Rechtsschutz einer bemittelten Partei wenigstens im großen und ganzen entspricht. In wirtschaftlicher Hinsicht spiegelt sich dies in der Frage danach wider, ob sich der Vermögensgegenstand innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem angemessenen Preis verwerten lässt.