OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.1999
5 WF 123/98
Normen:
BGB § 1361 ; BSHG § 91 ; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1283

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.1999 (5 WF 123/98) - DRsp Nr. 2000/4108

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 5 WF 123/98

DRsp Nr. 2000/4108

1. Die Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche setzt lediglich voraus, dass die abgetretene Forderung genügend bestimmbar ist. Einer exakten Berechnung bestehender Unterhaltsansprüche bedarf es nicht. 2. Vereinbarungen, die eine Klausel enthalten, dass Unterhaltsvergleiche und Verzichtserklärungen der ausdrücklichen Zustimmung des Sozialhilfeträgers bedürfen, berühren die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Sie betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Träger der Sozialhilfe. 3. Soweit die Übertragung nur rückständigen Ehegattenunterhalt betrifft, kann für die Geltendmachung keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.