OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.1999 (11 U 67/98) - DRsp Nr. 2000/1401
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 11 U 67/98
DRsp Nr. 2000/1401
Bei einem Oder-Konto sind die Parteien Gesamtgläubiger im Sinne von § 428BGB gegenüber dem Kreditinstitut. Dies hat zur Folge, daß sich eine etwaige Ausgleichspflicht der Parteien untereinander nach § 430BGB bestimmt, auch wenn es sich um Ehegatten handelt. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien sind für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtgläubigern selbst dann ohne Bedeutung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, weil der Ausgleichsanspruch aus § 430BGB durch den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird.Ein Ausgleichsanspruch aus § 430BGB besteht auch bei nicht getrennt lebenden Eheleuten.Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich berechtigen weder zur Zurückbehaltung des Ausgleichsbetrages nach § wegen der eigenmächtigen Sicherung noch zur Aufrechnung gegenüber der Ausgleichsforderung im Hinblick auf § i.V.m. 823 Abs. , § Abs. .
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