Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.
I.
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung der bei der religiösen Trauung am 08.02.1994 als Ketubbah vereinbarten Unterhaltsabfindung ist in Höhe eines Gesamtbetrages von begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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