OLG Dresden - Beschluß vom 15.07.1997 (10 WF 198/97) - DRsp Nr. 1998/16648
OLG Dresden, Beschluß vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 10 WF 198/97
DRsp Nr. 1998/16648
1. Bei einer Stufenklage dient der Auskunftsanspruch nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs. Sein Wert ist daher geringer als der des Zahlungsanspruch.2. Nach § 18GKG ist daher auch dann der Wert des Zahlungsanspruch für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft für erledigt erklärt wird.3. Kommt es nicht zur Bezifferung des Anspruchs, dann ist der Streitwert des Zahlungsanspruch nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte reicht für die Schätzung aus, daß der Kläger vorgerichtlich einen bestimmten Unterhaltsbetrag verlangt hat, wenn nicht offensichtlich ist, daß diese Vorstellungen übersetzt sind.