OLG Bremen - Beschluss vom 09.02.1999 (4 UF 121/98) - DRsp Nr. 1999/9643
OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 4 UF 121/98
DRsp Nr. 1999/9643
1. Verschweigt ein Unterhaltsberechtigter, der aufgrund eines Titels oder einer außergerichtlichen Vereinbarung Unterhalt erhält, in evident unredlicher Weise eine grundlegende Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit (hier: Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit, verbunden mit einem Anstieg des Einkommens von 1.974 DM auf 4.157 DM), dann ist er nach § 826BGB dem Unterhaltspflichtigen zu Schadensersatz verpflichtet (in Höhe der Differenz des gezahlten Unterhalts zu dem an sich angemessenen Unterhalt für die Zeit seit der Verbesserung der Leistungsfähigkeit).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Familiensachen" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.