Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 22. März 2010 - 9 F 6/10 - aufgehoben.
Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Antragsgegner hat am 12. September 2008 beantragt, ihm für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und die jetzige Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Ehe wurde mit am 29. April 2009 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.
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