OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2024
13 UF 51/23
Fundstellen:
NZFam 2024, 519
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 147/22

OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2024 (13 UF 51/23) - DRsp Nr. 2024/7582

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 13 UF 51/23

DRsp Nr. 2024/7582

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.02.2023 - 28 F 147/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

4. Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug wird abgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteilige zu 2) wendet sich gegen die Feststellung, nicht der Vater des betroffenen Kindes ... zu sein.

Der nicht mit J...s Mutter verheiratete Beteiligte zu 2) hat die Vaterschaft zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 05.07.2018 anerkannt (Bl. 4, 8). J... lebt seit seiner Geburt in einer Pflegefamilie. Seinen zunächst gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wurde die elterliche Sorge durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 05.07.2018 - 146 F 6666/18 - entzogen und Vormundschaft des zuständigen Jugendamts Lichtenberg von Berlin angeordnet (Bl. 4).