Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
I. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Beschwerdefrist eingehalten. Denn die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde beträgt in Abweichung von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat.
II. Die sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin kann Verfahrenskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angegebenen Gründen versagt werden.
1. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, da die Antragstellerin den geltend gemachten Unterhaltsanspruch gemäß § 242 BGB verwirkt habe. Eine solche Verwirkung kann aber auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht angenommen werden.
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