OLG Bamberg - Beschluss vom 29.04.1998 (7 UF 240/97) - DRsp Nr. 1999/9629
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 7 UF 240/97
DRsp Nr. 1999/9629
1. Ein volljähriges Kind, das seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nimmt, muss zuvor vorhandenes eigenes Vermögen zur Finanzierung seines Unterhalts einsetzen, und zwar auch den Stamm des Vermögens, soweit dies nicht grob unbillig ist.
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