OLG Bamberg - Beschluß vom 21.01.1999 (7 UF 122/98) - DRsp Nr. 1999/10335
OLG Bamberg, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 7 UF 122/98
DRsp Nr. 1999/10335
»1. Ist die elterliche Sorge gem. § 1672BGB (a.F.) einvernehmlich geregelt und ist das Einverständnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich auf die Zeit des Getrenntlebens begrenzt, so ist für eine Neuregelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens § 1671BGB und nicht § 1696BGB maßgebend.«2. Sind nebeneinander Verfahren zur elterlichen Sorge anhängig, wobei eines als Ausgangspunkt eine Regelung nach § 1672BGB (a.F.) enthält, während das andere eine am 1.7.1998 anhängige Folgesache zur elterlichen Sorge zum Inhalt hat, so gilt der Grundsatz des Vorrangs des früher anhängigen Verfahrens (§ 4FGG entsprechend).«