OLG Bamberg - Beschluss vom 10.02.1999 (7 UF 272/98) - DRsp Nr. 2000/4052
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 7 UF 272/98
DRsp Nr. 2000/4052
1. Liegen die Ausnahmetatbestände des VAÜG nicht vor, dann ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach der zwingenden Vorschrift des § 2b Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. 2. In einem solchen Fall ist auch dann eine Vereinbarung der Parteien eines Scheidungsverfahrens, angleichungsdynamische Anwartschaften wie gesetzliche Rentenanwartschaften (West) zu behandeln, nicht zulässig und damit auch nicht genehmigungsfähig, wenn weder die Gesamtausgleichsrichtung verändert noch in bezug auf den Gesamtausgleich wertmäßig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen wird, da Ausgleichsverfahren und Ausgleichsform nach § 2VAÜG in Verbindung mit §§ 1587 ff. BGB nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen.