I.
Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung von Abänderungsklagen nach §§ 495, 323 ZPO, die fünf seiner sechs Kinder betreffen, um deren monatliche Unterhaltsansprüche herabsetzen zu lassen.
Die Antragsgegnerin zu 1) war die zweite Ehefrau des Antragstellers und ist die Mutter der gemeinsamen Tochter A, geb. 1986.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Mutter der gemeinsamen Tochter B, geb. 1985.
Die Mutter der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) sowie des Antragsgegners zu 5) war die erste Ehefrau des Antragstellers. Unter Hinweis darauf, daß die Antragsgegnerin zu 1) ihren Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Coburg, die übrigen Antragsgegner aber diesen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Leipzig haben, beantragt der Antragsteller, das Amtsgericht Coburg für örtlich zuständig zu erklären.
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