Notargebühren für die Fertigung einer privatschriftlichen Vereinbarung
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 8 W 28/04
DRsp Nr. 2005/3692
Notargebühren für die Fertigung einer privatschriftlichen Vereinbarung
»Für die Fertigung einer privatschriftlichen Vereinbarung entsteht nicht die Entwurfsgebühr des § 145 Abs. 1KostO, sondern die Betreuungsgebühr des § 147 Abs. 2KostO. «