I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die unverheirateten Eltern des am ... geborenen Kindes P.... Der Beteiligte zu 2. erkannte die Vaterschaft an. Im Geburtenbuch wurde als Geburtsname des Kindes der von der allein sorgeberechtigten Beteiligten zu 1. geführte Geburtsname S... eingetragen.
Im Jahr 1997 schloss die Beteiligte zu 1. die Ehe mit V... B.... Die Eheleute führten den Ehenamen B... und erteilten diesen Namen dem Kind im Wege der Einbenennung. Der Name B... wurde als Geburtsname des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben. Die Ehe der Beteiligten zu 1. mit Herrn B... ist seit Juni 2001 geschieden.
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