Namensänderung: Gutachten über transsexuelle Prägung
SchlHOLG, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 2 W 190/02
DRsp Nr. 2003/15164
Namensänderung: Gutachten über transsexuelle Prägung
»1. Die Gutachten über die transsexuelle Prägung eines Antragstellers nach § 1TSG müssen nicht übereinstimmen, um die Voraussetzungen für die Namensänderung feststellen zu können. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung vielmehr frei.2. Beide Gutachten müssen aber - bei Wahrung der übrigen Voraussetzungen - vom gleichen Informationsstand ausgehen.«
Normenkette:
TSG § 4 Abs. 3 ;
Tatbestand:
Am 2.08.1999 hat der Betroffene beantragt, seinen Vornamen nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in "B" zu ändern. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.08.1999 angehört und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V eingeholt. Sodann hat es den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat zunächst ein weiteres schriftliches Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt. Es hat den Betroffenen und die beiden Sachverständigen angehört. Nach Verstreichen eines halben Jahres - um eine eventuelle Entwicklung des Betroffenen abzuwarten - hat Prof. Dr. Dr. W. auf Veranlassung des Landgerichts ein weiteres schriftliches Gutachten erstattet. Nach erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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