I.
Der Beteiligte zu 1) wurde als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 2) geboren. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17.03.1989 festgestellt. Die Beteiligte zu 2) führte zur Zeit der Geburt des Beteiligten zu 1) als Familiennamen den Namen "L" der im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteiligten zu 1) eingetragen wurde.
1988 schloss die Beteiligte zu 1) die Ehe Mit Herrn L. Die Eheleute führten den Namen "L". Diesen Namen erteilten sie dem Beteiligten zu 1) im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 06.09.1993. Dieser Name wurde dem Geburtsnamen des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben.
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