I.
Der Beteiligte zu 2) hat u.a. den Beteiligten zu 1) als Kind angenommen. Zur Namensführung haben die Beteiligten in der vorausgehenden notariellen Urkunde beantragt, dass der Angenommene seinen Familiennamen "mit Rücksicht darauf, dass er diesen Namen als Ehenamen führt und seine Kinder diesen Namen ebenfalls führen," beibehält.
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