I. Die Beteiligte zu 2. ist das Kind der Beteiligten zu 1. In der Geburtsurkunde wurde die Beteiligte zu 1. mit dem Vornamen O und dem Familiennamen M N eingetragen. Als Familienname des Kindes wurde M N beurkundet. Der Eintragung lag eine kongolesische Geburtsurkunde zugrunde. Eine anschließend von dem Standesbeamten veranlasste Überprüfung dieser Urkunde durch die deutsche Botschaft in Kinshasa hat ergeben, dass die Rechtskonformität und die inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft sind.
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