OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.01.2014
2 WF 271/13
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1724
FuR 2014, 3
MDR 2014, 408
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 4/11

Nachträgliche Berücksichtigung einer Abfindung für Unterhalt bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens bzw. Einkommens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 WF 271/13

DRsp Nr. 2014/2841

Nachträgliche Berücksichtigung einer Abfindung für Unterhalt bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens bzw. Einkommens

1. Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden2. Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Hierfür ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird. Dabei sind die für die Bemessung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Vorstellungen der Parteien zu beachten.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.09.2013 (Az.: 15 F 4/11) aufgehoben.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

I.