I.
Die Ehe der Parteien wurde am 10.02.2004 rechtskräftig geschieden. Mit außergerichtlichen Schriftsätzen vom 24.10.2003 und vom 02.12.2003 hatte die Klägerin bereits nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit weiterem außergerichtlichen Schriftsatz vom 20.01.2004 ließ die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitteilen, dass der Scheidungstermin am 10.02.2004 nur sinnvoll erscheine, wenn der Beklagte bereit sei, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 389,10 EUR monatlich zu zahlen. Ansonsten müsse das Gericht gebeten werden, den Scheidungstermin aufzuheben und der nacheheliche Unterhalt im Verbund geltend gemacht werden.
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