1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Antragstellerin hat mit dem Antragsgegner in der von ihr angemieteten Wohnung zusammengelebt. Die Beziehung endete am 25. August 2009. Da der Antragsgegner sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, erließ die zuständige Polizeibehörde gegen ihn am 25. August eine bis 6. September 2009 befristete Polizeiverfügung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen.
Am 1. September 2009 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach.
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