Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen der 95 € monatlich übersteigenden Unterhaltsforderung für die Zeit von September 2008 bis April 2009 richtet.
Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
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