Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 16. Oktober 2015 (8 F 57/15) wird abgeändert:
Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
I.
Der Kindesvater begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung an einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB.
Aus der Beziehung des Kindesvaters mit der Kindesmutter ist das gemeinsame Kind M., geb. am 16.10.2003, hervorgegangen. Aufgrund der Sorgerechtserklärung vom 5. Februar 2015 steht den Kindeseltern die elterliche Sorge gemeinsam zu.
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