Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 16.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kindesvater wendet sich mit der Beschleunigungsbeschwerde vom 16.07.2021 gegen die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, welches die Prüfung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des seelischen Wohls seiner jetzt neun Jahre alten Tochter J. betrifft.
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