1. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Stuttgart zu Az.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend nach neuem Recht nicht das Oberlandesgericht gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. zuständig, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a. F..
Ausweislich des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 ist sein Begehren zu verstehen als Anregung eines Amtslöschungsverfahrens nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a. F.. Das Landgericht hat das Anliegen umgedeutet in eine Untätigkeitsbeschwerde.
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