Die als Berufung auszulegende Beschwerde des Beklagten gegen den am 7. Januar 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
1.
Die angefochtene Entscheidung ist nicht als Beschluss, sondern als Urteil zu bezeichnen.
2.
In der Urteilsformel muss es zu Ziffer 1. und 2. statt Antragstellerin Klägerin und statt Antragsgegner Beklagter heißen.
3.
Die Entscheidung zu Ziff. 3. der angefochtenen Entscheidung ist wie folgt zu ersetzen:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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