1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- € festgesetzt.
I. Die beteiligten Eheleute schlossen ihre Ehe am 07.04.1973 und wurden auf den am 09.02.1995 zugestellten Antrag des Ehemannes durch das angefochtene Urteil vom 26.03.1996 geschieden; das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 26.03.1996 gemäß § 628 ZPO ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat am 11.08.2008 das Verfahren wieder aufgenommen.
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