Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.05.2009 - 309 F 117/07 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
I.
Die Parteien streiten um das Eigentum an vor und während der Ehe erworbenen Kunstgegenständen. Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Kunstgegenstände – es handelt sich im Wesentlichen um Bilder – sind teils aufgrund einer Klage des Antragstellers auf Herausgabe (18 O 594/02 LG Köln), teils aufgrund eines Antrags der Antragsgegnerin im Hausratsteilungsverfahren (320 F 146/03 AG Köln) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Streit zwischen den Parteien erfasst eine Vielzahl weiterer Kunstwerke, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
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